Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Text

Paragraph 4, (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung.

  1. Absatz 2,Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.