Absatz eins,Abfallerzeuger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen, sind nicht verpflichtet, Nachweise durch Begleitscheine (Paragraphen 5 bis 7) zu führen, wenn die Masse 20 kg pro Kalenderjahr, Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) und Erzeuger von gefährlichen Abfällen nicht überschreitet.