Absatz eins,Die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (Paragraph 5, Absatz 6,) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.