Kurztitel

Abfallnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Fortlaufende Aufzeichnungen für, gefährliche Abfälle und Altöle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (Paragraph 5, Absatz 6,) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.
  2. Absatz 2,Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, mindestens innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135546

alte Dokumentnummer

N8199114241J