Absatz eins,Der Übergeber hat auf dem Begleitschein die für ihn bestimmten Rubriken
- Ziffer einsBegleitscheinnummer und Blattnummer, falls nicht vorgedruckt,
- Ziffer 2die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORMS 2100,
- Ziffer 3Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm,
- Ziffer 4allenfalls in der Rubrik „ADR/RID“ zusätzlich auch die dem ADR/RID entsprechende Deklaration des Transportgutes unter Angabe der Klasse und der Ziffer der Stoffaufzählung des ADR/RID,
- Ziffer 5Name, Anschrift und Telefonnummer,
- Ziffer 6Datum der Übergabe,
- Ziffer 7Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers,
- Ziffer 8im Falle der Einfuhr die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß Paragraph 34, des Abfallwirtschaftsgesetzes, sowie
- Ziffer 9im Falle der Ausfuhr die im Bescheid angeführte EDV-Identifikationsnummer für ausländische Behandler sowie die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß Paragraph 35, des Abfallwirtschaftsgesetzes
auszufüllen.