Absatz eins,Der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des 2 Formblattes gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.