Kurztitel

Abfallnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begleitscheinsystem

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des 2 Formblattes gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.
  2. Absatz 2,Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechende Begleitscheine verwenden, sofern ihm vom zuständigen Landeshauptmann ein Begleitscheinnummernkontingent zugeteilt wurde. Auf den selbst hergestellten Begleitscheinen dürfen in der Rubrik Begleitscheinnummer nur die Nummern aus dem zugeteilten Begleitscheinkontingent eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Die Abfall(Altöl)sammler-Nummer und die Abfall(Altöl)behandler-Nummer wird mit der Erteilung der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, des Abfallwirtschaftsgesetzes zugeteilt. Besteht keine Erlaubnispflicht, so erfolgt die Zuteilung der Abfall(Altöl)sammler-Nummer oder der Abfall(Altöl)behandler-Nummer nach der Übermittlung des ersten Begleitscheins an den Landeshauptmann.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich für Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach Paragraph 4, Absatz eins,, für Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
  5. Absatz 5,Die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und die vom Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hergestellten Begleitscheine sind eindeutig zu numerieren. Der Übernehmer kann die Daten des Begleitscheins mit elektronischer Datenverarbeitung erfassen, die von ihm einzutragenden Daten mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzen und diese elektronisch erfaßten Daten komplettiert ausdrucken.
  6. Absatz 6,Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;
    2. Ziffer 2
      Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers bzw. im Fall der Ausfuhr (Paragraph 11,) für Meldungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Blatt 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung (fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers bzw. das Blatt 3 im Fall der Einfuhr (Paragraph 10,) für Meldungen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  7. Absatz 7,Bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch einen Übergeber ist für jede Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) ein gesonderter Satz der in Absatz eins, genannten Begleitscheine zu verwenden.

Schlagworte

Abfallsammler, Altölsammler, Abfallbehandler, Altölbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135544

alte Dokumentnummer

N8199114239J