Kurztitel

Abfallnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflicht der Erzeuger

von gefährlichen Abfällen und Altölen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (Paragraph 21, des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu melden.
  2. Absatz 2,Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM
      S 2100;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm;
    3. Ziffer 3
      den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen Abfalls oder Altöls.
  3. Absatz 3,Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der gefährliche Abfälle oder Altöle sich um mindestens 100 v.H. ändert, so ist dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Landeshauptmann (Absatz eins,) unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu melden. Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (Paragraph 2, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.
  4. Absatz 4,Die Formblätter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechende Formblätter, verwenden.
  5. Absatz 5,Auf Grund der Meldung gemäß Absatz eins, wird vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer zugeteilt.

Schlagworte

Abfallerzeuger, Altölerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135543

alte Dokumentnummer

N8199114238J