Absatz eins,Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (Paragraph 21, des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu melden.