Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
Text
Datenübermittlung und Datenverarbeitung
§ 10. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.Paragraph 10, (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt erstellten Datenträgern zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Daten der Erhebung der Wassergüte in Fließgewässern sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt zu verarbeiten und mit Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen können dabei berücksichtigt werden.