Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
- Ziffer einsArbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
- Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
- Ziffer 3Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
- Ziffer 4Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
- Ziffer 5Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
- Ziffer 6Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
- Ziffer 7Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
- Ziffer 8Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
- Ziffer 9Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
- Ziffer 10Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
- Ziffer 11Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
- Ziffer 12Wiener Psychoanalytische Vereinigung.