Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Text

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.