Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
- Ziffer einsdurch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
- Ziffer 2wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
- Ziffer 3auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.