Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,
Artikel eins, Paragraph 15,
01.01.1991
24.04.2014
Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.