Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1990Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11,
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11.Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.