Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
- Ziffer einseigenberechtigt ist und entweder
- Ziffer 2die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, abgelegt hat oder
- Ziffer 3einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
- Ziffer 4eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolviert hat oder
- Ziffer 5auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.