Absatz einsFür die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 6, oder 6a des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.