Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,
Artikel eins, Paragraph 2,
01.01.1991
24.04.2014
Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.