Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Psychologenbeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung des Psychologenbeirates obliegt einer als „Büro des Psychologenbeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.