Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsJede anerkannte Einrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  3. Absatz 3Die Einrichtungsträger haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Lehrtätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bundeskanzler hat eine Liste sämtlicher Einrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nach Anhörung des Psychologenbeirates zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.