(5)Absatz 5,Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (Paragraph eins, Absatz 3,) zu behandeln. Die nach Paragraph 34, Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.