Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist, gegebenenfalls unter den erforderlichen Auflagen, zu erteilen, wenn die Übernahme dieser Abfälle kostenlos erfolgt, wenn der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, wenn der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen einer Kontrolle desselben durchführt und wenn die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.