Absatz eins,Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von
- Ziffer einsAnlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,
- Ziffer 2Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
- Ziffer 3Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen,
- Ziffer 4Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10 000 m3,
- Ziffer 5Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
- Ziffer 6Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3
bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Für Anlagen gemäß Ziffer 3 und 6 bleiben landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Absatz 13, - unberührt.