Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

04.03.1994

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Enteignung, Rückübereignung

Paragraph 27,

Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, die mit Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen Zufahrten, ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.
  2. Ziffer 2
    Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.

Schlagworte

Waldnutzungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135179

alte Dokumentnummer

N8199012131J