(4)Absatz 4,Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondereDie Standorte gemäß Absatz 3, sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere
die Geologie und Hydrologie,
die klimatischen Bedingungen,
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.