Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Bestimmungen für Schmiermittel und Schmiermittelzusätze

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß Motoröle und andere Schmiermittelarten mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle und der anderen Schmiermittelarten die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Motoröle und andere Schmiermittelarten und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende oder die Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung bestimmen, daß einzelne Schmiermittelarten auf herkömmlicher Mineralölbasis nicht verwendet werden dürfen, soweit für den jeweiligen Verwendungszweck technisch gleichwertige, biologisch abbaubare Schmiermittel in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. In einer solchen Verordnung können Bestimmungen über erlaubte oder verbotene Zusätze zu biologisch abbaubaren Schmiermitteln, über deren Mindest- und Höchstgehalt an pflanzlichem und mineralischem Ölanteil und über Abbauraten und Kennzeichnungspflichten enthalten sein.

Schlagworte

Mindestgehalt

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135177

alte Dokumentnummer

N8199012129J