(3)Absatz 3,Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach den Paragraphen 15, oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben.