Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.