Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

04.03.1994

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht anderweitig Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Absatz eins,) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (Paragraphen 7, 24,) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben.
  3. Absatz 3,Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.
  4. Absatz 4,Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den Paragraphen 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die Paragraphen 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, übergeben werden.
  5. Absatz 5,Zur Ermittlung der gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Absatz 4, hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.

Schlagworte

Hausmüllabfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135164

alte Dokumentnummer

N8199012116J