Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und, Behandlung

Getrennte Sammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.
  2. Absatz 2,Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135163

alte Dokumentnummer

N8199012115J