Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zielverordnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Die Zielverordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;
    2. Ziffer 2
      eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
    4. Ziffer 4
      regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135160

alte Dokumentnummer

N8199012112J