Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.