Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Absatz 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen können angeordnet werden die Pflicht
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Waren, die auf die Notwendigkeit einer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder Entsorgung hinweist,
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung der Beschaffenheit, insbesondere des Schadstoffgehaltes von Waren und der bei ihrer Entsorgung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe,
    4. Ziffer 4
      zur Einhebung eines Pfandbeitrages durch den Abgeber,
    5. Ziffer 5
      als inländischer Produzent (Abfüller) oder als Importeur für die im Inland in Verkehr gesetzten Waren und Umschließungen einen Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds abzuführen; der Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag muß dem Wert der Ware und der Umschließungen sowie den Verwertungs- und Entsorgungskosten angemessen sein, er darf jedoch die Höhe beider Beträge nicht übersteigen,
    6. Ziffer 6
      zur Abgabe von Waren sowie von Gebinden und Verpackungen nur in einer die Abfallsammlung und -behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit,
    7. Ziffer 7
      zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern,
    8. Ziffer 8
      zur Unterlassung des Inverkehrsetzens von Waren, wenn diese Waren nach ihrem Gebrauch oder Verbrauch bei der Entsorgung geeignet sind gefährliche Stoffe freizusetzen und dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden kann.
  3. Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Für Waren, die Gegenstand einer Zielverordnung sind, können innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, nur Verordnungen nach Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 6 in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates.
  6. Absatz 6,In einer Verordnung nach Absatz 2, Ziffer 5, kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung sind, bei der Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften vom Anmelder (Paragraph 52, des Zollgesetzes 1988) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern monatlich gesammelt an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu übersenden.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Absatz 6, sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) zu bezeichnen. Die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheines zu bestimmen. In der Verordnung können, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse an der Anmeldung überwiegt, auch Ausnahmen von der Anmeldepflicht zugelassen werden.
  8. Absatz 8,In anderen Gesetzen geregelte Verpflichtungen zur Kennzeichnung, Rückgabe und Rücknahme bleiben unberührt.
  9. Absatz 9,Sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes angeordnet ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 2, in Geltung stehen, nicht in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr eingebracht werden.
  10. Absatz 10,Die Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages obliegt dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds. Dieser hat die Paragraphen 19, Absatz 2, 24, Absatz eins, Litera a,, 81, 101 Absatz eins, 119, 141, Absatz eins, 143, 144, 146, 184, 210, 211, 224, 226 bis 229 und 235 BAO sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Zusammenhang mit der Erhebung des Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
    2. Ziffer 2
      Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Schlagworte

Verwertungsbeitrag, Verwertungskosten, Umweltfond, Hausmüllabfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135159

alte Dokumentnummer

N8199012111J