Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erforderlich ist und soweit nicht nach Paragraph 8, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Absatz 6, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Absatz 2, anzuordnen.