Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,
Paragraph 2
01.02.1989
31.10.1995
Paragraph 2, Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind: