Kurztitel

Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1995

Text

Paragraph 2, Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Ziffer eins, entspricht, gekennzeichnet sein.
  3. Ziffer 3
    Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!'' zu versehen.