Methodenverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1989,
Paragraph 5
18.10.1989
23.07.1999
Paragraph 5, Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.