Absatz einsSofern nicht einem Verpflichteten nach Paragraph 17, Absatz eins, die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf. Die Kosten der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes) hat der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aus den Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu tragen.