Absatz einsSofern der begründete Verdacht besteht, daß eine Verdachtsfläche vorliegt, sind die Organe der Behörde berechtigt, Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang zu betreten sowie Proben zu entnehmen, soweit dies zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.