Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch IV. ABSCHNITT

Durchführung der Altlastensanierung

Duldungspflichten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsSofern der begründete Verdacht besteht, daß eine Verdachtsfläche vorliegt, sind die Organe der Behörde berechtigt, Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang zu betreten sowie Proben zu entnehmen, soweit dies zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Sicherung und Sanierung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
  3. Absatz 3Die Organe der Behörde haben beim Vorgehen gemäß Absatz eins und Absatz 2, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
  4. Absatz 4Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134726

alte Dokumentnummer

N8198910776X