Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
- Ziffer einsfestgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
- Ziffer 2Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
- Ziffer 3Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
- Ziffer 4Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
- Ziffer 5vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;