Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.05.1991

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134419

alte Dokumentnummer

N8198712393A