Absatz eins,Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
- Ziffer einszum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
- Ziffer 2zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
- Ziffer 3zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
- Ziffer 4zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
- Ziffer 5zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel römisch eins, Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,