Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Paragraph 47, (1) Die Organe des Landeshauptmannes und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundeskanzlers sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder beseitigt werden, Nachschau zu halten.

  1. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  2. Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  3. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.