(2)Absatz 2Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten im Umweltbundesamt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Umweltbundesamt unentgeltlich zu überlassen.