Kurztitel

Umweltkontrolle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern des Umweltbundesamtes erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten im Umweltbundesamt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Umweltbundesamt unentgeltlich zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134025

alte Dokumentnummer

N8198522783J