Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1985,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.1985
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen und Talsperren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ein Gutachten der Kommission einzuholen, wenn es sich um die im Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke handelt oder besondere Gründungsverhältnisse, ungewöhnliche Bauweisen oder besondere Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
22.06.2017
10010474
NOR12133668
N8198511492Y