Absatz eins,Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.