Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

2. Abschnitt

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Wohlfahrtsfonds

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Paragraph 62, (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)