Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung die Vollversammlung sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn sie sich auf alle Kammerangehörigen und alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung vorlegt; (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 17)Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung die Vollversammlung sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn sie sich auf alle Kammerangehörigen und alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung vorlegt; Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)