Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 49, (1) In der Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung in je einem Wahlgang aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten, in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes die Mitglieder des Vorstandes sowie bei den Ärztekammern, die mehr als einen Vizepräsidenten zu wählen haben, die Vizepräsidenten.

(2) Die Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.

(3) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammerräte.

(6) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu verifizieren.

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)