Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,
Text
Kammerangehörige
§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet § 61 Abs. 6, als ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 2 Abs. 3, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 und § 20a) und in der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste (§ 11) eingetragen sind.Paragraph 40, (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet Paragraph 61, Absatz 6,, als ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer tatsächlich ausüben (Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 20 und Paragraph 20 a,) und in der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste (Paragraph 11,) eingetragen sind.
(2) Ärzte, die gemäß § 11 Abs. 3 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11 Abs. 2) persönlich bei der Ärztekammer anzumelden. (2) Ärzte, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (Paragraph 11, Absatz 2,) persönlich bei der Ärztekammer anzumelden.
(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
seinen Berufssitz (§ 19 Abs. 2), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt hat,seinen Berufssitz (Paragraph 19, Absatz 2,), seinen Dienstort (Paragraph 20,) oder seinen Wohnsitz (Paragraph 20 a,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt hat,
die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verloren hat,
die Berufsausübung eingestellt hat.
(4) Ärzte, die von ihrer Berechtigung zur Berufsausübung keinen Gebrauch machen oder die Ausübung des ärztlichen Berufes eingestellt haben (§ 11 Abs. 8 Z 3), können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. (4) Ärzte, die von ihrer Berechtigung zur Berufsausübung keinen Gebrauch machen oder die Ausübung des ärztlichen Berufes eingestellt haben (Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 3,), können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.