Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
Paragraph 12,
26.09.1984
31.12.1993
Vorschriften für die Ausübung des ärztlichen Berufes
Paragraph 12, Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt erfüllt haben (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11,), sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Art. römisch eins Ziffer 5,)