Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
Paragraph 9
26.09.1984
31.07.1992
Paragraph 9, (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland ist unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Ausbildung auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung zum Facharzt entscheidet die Österreichische Ärztekammer.
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)