Absatz eins,Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 Absatz 2, gelten die Ordinationen jener praktischen Ärzte und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.