Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 3, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der für den praktischen Arzt oder für den Facharzt vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse, sowie schließlich der Eintragung in die Liste der Ärzte (Ärzteliste) (Paragraph 11,).

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    die Eigenberechtigung;
  3. Ziffer 3
    das an einer Universität in der Republik Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918 im Gebiet der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat.

(3) Ausbildungserfordernis für den praktischen Arzt im Sinne des Absatz eins, ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art (Paragraphen 4 und 8).

(4) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Absatz eins, ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer (Paragraphen 5 und 8).

(5) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 2, Absatz 3,) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11,).

  1. Absatz 6,Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes.