Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

19.12.1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995

Text

Wählerlisten

Paragraph 11, Die Kreiswahlkommissionen haben die Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, erstellt. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten sind der jeweiligen Kreiswahlkommission für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.