Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Paragraph 11,
19.12.1984
28.02.1995
Wählerlisten
Paragraph 11, Die Kreiswahlkommissionen haben die Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, erstellt. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten sind der jeweiligen Kreiswahlkommission für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.