Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.1984
80/02 Forstrecht
Haben Messungen gemäß Paragraph 7, (Anhang 2 und 3) eine Überschreitung der in den Paragraphen 4 und 5 angeführten Höchstanteile ergeben und reichen die dabei angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Beitrages einzelner oder mehrerer, die Waldkultur gefährdender Emissionsquellen nicht aus, sind zusätzlich jeweils geeignete besondere, wie dendrometrische, botanische oder chemische Verfahren und meteorologische Untersuchungen (Anhang 1) anzuwenden.
23.03.2017
10010456
NOR12133353
N8198412849L