Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen haben so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird und diese einer weitgehenden Reinigung zugeführt werden können. Die Abläufe aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Siloabwässer sind zur Gänze einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Die Einleitung von Abwässern in das Widmungsgebiet ist zu vermeiden.