Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal
Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1984,
römisch fünf
Paragraph 3
22.02.1984
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Bei der Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der Gewässer entsprechend dem Widmungszweck weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist hiebei insbesondere darauf zu achten, daß die Ergiebigkeit der Quell- und Grundwässer und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit dieser Wässer in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert werden.
Quellwasser
02.03.2023
10010450
NOR12133344
N8198411551Y